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Straßenbau Beitragssatzung in Ellerau

ich hatte Gelegenheit den Entwurf Beitragssatzung Ellerau, Stand 03.04.2014 über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Ellerau, zu lesen. Meine Vorschläge dazu…

An die politischen Parteien, Verbände in Ellerau

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte Gelegenheit den Entwurf Beitragssatzung Ellerau, Stand 03.04.2014 über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Ellerau, zu lesen. Es gilt § 4 der Gemeindeordnung (GO) Schleswig Holstein mit zahlreichen Änderungen ab 13. April 2012. Der Grundsatz Grundrecht vor Bundesrecht, Bundesrecht vor Landesrecht, Landesrecht vor Gemeinderecht ist anzuwenden. Jetzt meine Stellungnahme zum Entwurf der Beitragssatzung Stand 03.04.2014:

  1. § 1 Allgemeines letzter Absatz: .. erhebt die Gemeinde Beiträge von den Grundstückseigentümern, … soweit die Erneuerung Vorteile bringt. Von Aufwendungen nach § 1 haben nicht nur Grundstückseigentümer einen Nutzen sondern alle Anwohner, egal ob Eigentümer, Mieter oder Pächter insbesondere auch der private und gewerblicher Durchgangsverkehr. Ungleichbehandlung!
  2. Neu ist § 1 a) Erneuerung von vorhandenen Ortsstraßen – Grundstückseigentümer entrichten eine Aufwandsbeteiligung von bis zu 85%. Der Grundeigentümer konnte bisher für Vermietung und Verpachtung Erschließungskosten und Grunderwerbssteuer für die Miethöhe einkalkulieren. Die neue Sondersteuer ist nicht mehr für die Miethöhe kalkulierbar.
  3. Ungeklärt ist, wer den Nutzen hat, also Kostenträger ist, wenn zwecks Verkehrsberuhigung Blumenkübel etc. aufgestellt werden, Bushaltestellen, Parkbuchten, Kantsteinabsenkung etc. auch wenn die betroffenen Anwohner die Maßnahme weder wünschen noch für erforderlich halten.
  4. § 1 Allgemeines: Aufwand für Erneuerung (bisher Zuständigkeit der Kommunen) schafft neue Tatsachen und greift unkalkulierbar in unser Rechtssystem ein. Zur Herstellung der Gleichbehandlung müssen diverse Gesetze im BGB (Steuerrecht und Mietrecht) geändert werden. Das ist eine ausgezeichnete Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Juristen.
  5. § 1 in Verbindung mit § 2 und § 3 verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz GG und das Antidiskriminierungsgesetz BGB, die uneingeschränkt für alle Bewohner eines Ortes gelten soll, egal ob vermögend / Unvermögend, Grundstückseigentümer, Mieter oder Pächter. Denn alle haben beim beitragspflichtigen Aufwand nach § 2 mehr oder weniger einen Nutzen. Nach § 3 sind aber nur Eigentümer und Pächter beitragspflichtig.
  6. Diese Sondersteuer, die zusätzlich zu den Erschließungskosten mehrfach erhoben werden kann, schadet längerfristig der Gemeinde: die Attraktivität von Immobilien in Ellerau wird sinken, Mieten steigen, der Wohnungsneubau wird stark einbrechen.
  7. § 13 die Satzung tritt rückwirkend in Kraft: – das ist unakzeptabel!! Rückwirkend = 1 Jahr? 10 Jahre? – alles kann demokratisch beschlossen werden. Rechtssicherheit ist damit ausgehebelt, eine langfristige Planbarkeit von Gesetzen und Verordnungen (Erschließungskosten nur einmal bezahlen) Der Rechtsfrieden und war bisher ein hohes Rechtsgut.

Elleraus Straßen und Bürgersteige sind nicht wegen einer außerordentlichen hohen Verkehrsfrequenz und LKW- Belastung in einem erbarmungswürdigen Zustand. In den letzten 30 Jahren wurde in regelmäßigen Abständen Straßen und Bürgersteige wegen Neuverlegung/ Änderung von Gas, Telefon Breitbandkabel, neue Hausanschlüsse örtlich geschlitzt und wieder stümperhaft repariert. Manchmal wurde schon nach wenigen Monaten parallel zum vorherigen Eingriff, in geringem Abstand von anderem Gewerken erneut geschlitzt und nach Fertigstellung der Belag wieder repariert. Der Ausführung des reparierten Straßenbelages nach zu urteilen, gab es entweder keine Endabnahme durch die Gemeinde/ Kreis, – oder der Endabnehmer hatte keine Kompetenz. Meine Vorschläge:

  1. Den Entwurf der Beitragssatzung Seite 1 bis 8 ersatzlos streichen und nur über Blatt 9 verhandeln.
  2. Eine Satzung über Reparaturen von Straßen /Geh- Radfahrwege nach Änderungen an Siel/ Gas/Wasser/ Telefon/ Kabelanschluss ist dringend erforderlich.
  3. Gehwege und Radfahrwege müssen über die gesamte Breite und mindestens in einer Länge von 5 Meter erneuert werden.
  4. Straßen müssen über die gesamte Breite und mindestens in einer Länge von 10 Meter erneuert werden. Flickschusterei ist unzulässig.
  5. Um Pfusch zu verhindern ist eine abschließende Bauabnahme dringend erforderlich.

Leider kann man, im Gegensatz zu den Telefon/ Kabel/ Gas/ Strom- Anbieter, den Anbieter für die Gemeindeverwaltung nicht wechseln.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl. Ing. Walter Schmidt
Am Felde – Ellerau

Siehe dazu auch: Wer soll das bezahlen

 

Autor: ellerau

Rolf Schröder ist 1940 in Kiel-Gaarden geboren - das mit dem Nolde-Himmel und der norddeutschen Tiefebene. - Kindheit, Schule in Bordesholm. Nach der Lehre zum Werkzeugmacher (Berufsbildung 1957), Fachhochschulreife in Abendschule. Bundeswehr, in Bremen, Rendsburg bei Fernmeldeeinheit, Bataillonsstab S3. Rettungsmedaille des Landes Schleswig-Holstein Sturmflut 1962. Studium Fachhochschule Kiel, Fachrichtung Feinwerktechnik. 1964 Entwicklung GAG- und GS-Sammlungen bei E. Leybold Nachfolger, Leybold-Heraeus Dortmund. 1978 Phywe AG Göttingen in Hamburg, 1982 Vitrohm Pinneberg. Ab 1983 Gründung NordComp-Vertrieb Rolf Schröder in Ellerau, 1990 NordComp GmbH in Ellerau