§ 1
Die auf Vorschlag der CDU in der Gemeindevertretung gewählten Abgeordneten bilden für die
Dauer einer Wahlperiode die CDU-Ellerau-Fraktion. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die auf Vorschlag der CDU in der Gemeindevertretung gewählten Abgeordneten bilden für die Dauer einer Wahlperiode die CDU-Fraktion. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
§ 2
(1) Die Fraktion besteht aus den auf Vorschlag der CDU in die Gemeindevertretung gewählten
Abgeordneten und den in die Ausschüsse gewählten wählbaren Bürgern.
(2) Gemeindevertreter, die keiner Fraktion angehören, können auf Antrag Mitglied oder
Hospitant in der Fraktion werden, wenn die Mehrheit der Fraktion zustimmt.
(3) Die Fraktion kann mit Mehrheitsbeschluss mit einer anderen Fraktion der
Gemeindevertretung eine Fraktionsgemeinschaft eingehen.
§ 3 Organe
Organe der Fraktion sind:
a. die Fraktionsversammlung
b. der Vorstand
c. die Vorsitzende/der Vorsitzende
§ 4 Fraktionsversammlung
(1) Die Fraktionsversammlung bestimmt die Grundlinie der Politik der Fraktion.
(2) An die Beschlussfassung in grundsätzlichen politischen Fragen sollten sich die
Fraktionsmitglieder halten.
§ 5 Einberufung der Fraktion
(1) Mindestens einmal monatlich findet – abgesehen von der Zeit der Schulferien – eine
Fraktionssitzung statt. Bei Bedarf tritt die Fraktion zu weiteren Sitzungen zusammen, z.B. zur
Vorbereitung der Sitzung der Gemeindevertretung
(2) Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
(3) Die Fraktion wird durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden einberufen.
(4) Fraktionsversammlungen sind schriftlich mit einer Ladungsfrist von einer Woche unter
gleichzeitiger Zusendung der Tagesordnung einzuberufen
§ 6 Teilnahme
An den Fraktionssitzungen können – sofern sie der CDU angehören – der Landrat, der
Bürgermeister, der Kreisvorsitzende, der Ortsvorsitzende, die zuständigen
Bundestagsabgeordneten und die Landtagsabgeordneten beratend teilnehmen.
Sachverständige können zu einzelnen Beratungsgegenständen hinzugezogen werden.
§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlüsse, Ladungsfristen
(1) Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist.
(2) Beschlüsse der Fraktion werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei der Berechnung
der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein
Antrag abgelehnt.
Wahlen sind grundsätzlich in geheimer Wahl durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten
Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende
zieht.
Im Übrigen gelten die §§ 60 – 66 der Landessatzung der CDU entsprechend.
(3) Wählbare Bürger, die aufgrund des § 41 (2) KrO von der Gemeindevertretung zu Mitgliedern
und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse gewählt wurden, haben in der Fraktion
Stimmrecht; das gilt nicht für Wahlen und Wahlvorschläge.
Wählbare Bürger, die aufgrund des § 41 (2) KrO von der Gemeindevertretung zu Mitgliedern
und stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse gewählt wurden, haben nur bei
Sachentscheidungen, die ihren Ausschuss betreffen, Stimmrecht.
(4) Beschlüsse können nur zu den in der Tagesordnung aufgeführten Tagesordnungspunkten
gefasst werden.
§ 8 Niederschriften
(1) Über die Sitzung der Fraktion und des Fraktionsvorstandes sind Niederschriften zu fertigen,
in denen mindestens Beschlüsse, Empfehlungen, Wahlen und Abstimmungsergebnisse
festgehalten werden
(2) Die Niederschrift kann von den Fraktionsmitgliedern beim Fraktionsgeschäftsführer
eingesehen werden.
§ 9 Fraktionsvorstand
(1) Die Fraktion wählt in einer ihrer ersten Sitzungen nach der Kommunalwahl aus ihrer Mitte
den Fraktionsvorstand bestehend aus:
a.) der/dem Vorsitzenden
b.) den beiden gleichberechtigten Stellvertreterinnen/Stellvertretern
c.) den Beisitzerinnen/Beisitzern
Der Fraktionsvorstand wird für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Beim Ausscheiden eines
Fraktionsvorstandsmitgliedes hat die Fraktion eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
(3) Der Fraktionsvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes (Abs. 2) im Amt.
§ 10 Die Vorsitzende/der Vorsitzende
Die/der Vorsitzende vertritt die Fraktion nach außen sowie im Ältestenrat.
§ 11 Ausschussarbeit
(1) Die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertreter/in einem Ausschuss bzw.
Ausschusssprecher/ tragen in der Fraktion die Verantwortung dafür, dass die
Fraktionsmitglieder im Ausschuss eng zusammenarbeiten und ihre Auffassung aufeinander
abstimmen. Sie sind der Fraktion für eine umfassende Berichterstattung verantwortlich.
(2) Die Fraktionsmitglieder können in Ausschusssitzungen über Fragen von kommunalpolitischer
oder wesentlicher finanzieller Bedeutung nur abstimmen, wenn diese vorher bereits in der
Fraktion behandelt wurden und allgemeine Übereinstimmung besteht.
§12 Fraktionsausschluss
Die Fraktion kann Gemeindevertreter ausschließen.
1. Hierzu ist eine Mehrheit von 2/3 der gewählten Gemeindevertreter erforderlich.
Der Ausschluss ist als eigener Tagesordnungspunkt in die Einladung aufzunehmen, dem
betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 13 Schlussbestimmung
- Diese Geschäftsordnung gilt bis zum Ende der Wahlperiode.
Anmerkung: Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen können in der Geschäftsordnung geregelt werden.
Fraktionsinterne Ordnungsmaßnahmen können nur von den Fraktionsmitgliedern
beschlossen werden. Das von der Ordnungsmaßnahme betroffene Mitglied darf bei der
Entscheidung mitstimmen. Nichtfraktionsmitglieder können lediglich im Vorfeld
beteiligt werden. - Bei der Durchführung einer Ordnungsmaßnahme gegenüber einem Fraktionsmitglied
müssen strenge formelle Voraussitzungen beachtet werden. Insbesondere ist das
Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. Die Ordnungsmaßnahme muss geeignet
sein, die Pflichtverletzung des Fraktionsmitgliedes von ihrer Wertigkeit richtig zu
erfassen, und darauf abzielen, künftige Verstöße zu verhindern.
Veröffentlicht Jun 2013 / Verteiler: Fraktion
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